Ersthelfer mit medizinischer Ausbildung

Der Unternehmer kann auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine sanitätsdienstliche oder rettungsdienstliche Ausbildung haben, als Ersthelfer benennen.

Das gleiche gilt für Mitarbeiter, die in einem Beruf des Gesundheitsdienstesausgebildet sind. Diese Personengruppen benötigen keine Grundausbildung in Erster Hilfe, deshalb übernimmt die BGW die Kosten zukünftig nicht mehr.

Ersthelfer

Die geforderte regelmäßige Fortbildung ist für diese Ersthelfer gegeben, wenn sie entweder an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen oder bei ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmendurchführen. Ist dies nicht der Fall, müssen auch sie alle zwei Jahre an einem Erste-Hilfe-Training teilnehmen. Die Kosten dafür trägt die BGW. Berufe im Gesundheitsdienst, die unter diese Regelung fallen, sindinsbesondere:

  • Krankenschwestern und Krankenpfleger
  • Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger
  • Hebammen und Entbindungspfleger
  • Krankenpflegerhelfer/-innen
  • Altenpfleger/-innen
  • Arzthelfer/-innen
  • Masseur/-innen
  • Medizinische Bademeister/-innen
  • Physiotherapeut/-innen
  • Schwesternhelfer/-innen
  • Pflegediensthelfer/-innen.

Ausschließlich approbierte Ärzte und Zahnärzte werden ohne gesonderte Aus- und Fortbildung als Ersthelfer angesehen.

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